Artikel 5 VO (EU) 2014/548

Überprüfungsverfahren im Rahmen der Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Überprüfungsverfahren an.

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