ANHANG I VO (EU) 2014/548

Ökodesign-Anforderungen

1.
Mindestanforderungen an die Energieleistung oder -effizienz von Mittelleistungstransformatoren

Mittelleistungstransformatoren müssen den höchstzulässigen Werten für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste oder den maximalen Wirkungsgrad gemäß den Tabellen I.1 bis I.5 entsprechen; ausgenommen sind an Masten befestigte Mittelleistungstransformatoren, die den höchstzulässigen Werten für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste gemäß Tabelle I.6 entsprechen müssen. Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt bei vollständigem Austausch eines vorhandenen Mittelleistungstransformators, dessen Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, dass der Ersatztransformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss. In diesem Zusammenhang gelten Installationskosten als unverhältnismäßig, wenn die Kosten für den Austausch des gesamten Umspannwerks mit dem Transformator und/oder den Ankauf oder die Anmietung zusätzlicher Bodenfläche höher sind als der Kapitalwert der zusätzlich über die normalerweise erwartete Lebensdauer vermiedenen Stromverluste (ausgenommen Zölle, Steuern und Abgaben) eines Ersatztransformators, der die Anforderungen der Stufe 2 erfüllt. Dieser Kapitalwert wird anhand kapitalisierter Verlustwerte mithilfe allgemein akzeptierter sozialer Abzinsungssätze berechnet(1). In diesem Fall nimmt der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des Ersatztransformators auf:

Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Ersatztransformators;

die Transformatorstation, in der der Ersatztransformator installiert werden soll. Diese Angaben sind entweder anhand eines spezifischen Standorts oder eines spezifischen Installationstyps (z. B. Station oder Häuschen) eindeutig bestimmbar;

die technische und/oder wirtschaftliche Begründung der unverhältnismäßig hohen Kosten, die dafür anfallen, dass ein Transformator, der nur Stufe 1 und nicht Stufe 2 entspricht, installiert wird. Wenn die Bestellung der Transformatoren im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfolgt, sind alle erforderlichen Angaben über die Auswertung der Gebote und die Vergabeentscheidung bereitzustellen.

In den genannten Fällen unterrichtet der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden.

1.1.
Anforderungen an Dreiphasen-Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung ≤ 3150 kVA

Tabelle I.1 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren mit einer Wicklung mit Um ≤ 24 kV und einer mit Um ≤ 3,6 kV

Stufe 1 (ab 1. Juli 2015) Stufe 2 (ab 1. Juli 2021)
Nennleistung (kVA) Höchste Kurzschlussverluste Pk (W)(*) Höchste Leerlaufverluste Po (W)(*) Höchste Kurzschlussverluste Pk (W)(*) Höchste Leerlaufverluste Po (W)(*)
≤ 25 Ck (900) Ao (70) Ak (600) Ao – 10 % (63)
50 Ck (1100) Ao (90) Ak (750) Ao – 10 % (81)
100 Ck (1750) Ao (145) Ak (1250) Ao – 10 % (130)
160 Ck (2350) Ao (210) Ak (1750) Ao – 10 % (189)
250 Ck (3250) Ao (300) Ak (2350) Ao – 10 % (270)
315 Ck (3900) Ao (360) Ak (2800) Ao – 10 % (324)
400 Ck (4600) Ao (430) Ak (3250) Ao – 10 % (387)
500 Ck (5500) Ao (510) Ak (3900) Ao – 10 % (459)
630 Ck (6500) Ao (600) Ak (4600) Ao – 10 % (540)
800 Ck (8400) Ao (650) Ak (6000) Ao – 10 % (585)
1000 Ck (10500) Ao (770) Ak (7600) Ao – 10 % (693)
1250 Bk (11000) Ao (950) Ak (9500) Ao – 10 % (855)
1600 Bk (14000) Ao (1200) Ak (12000) Ao – 10 % (1080)
2000 Bk (18000) Ao (1450) Ak (15000) Ao – 10 % (1305)
2500 Bk (22000) Ao (1750) Ak (18500) Ao – 10 % (1575)
3150 Bk (27500) Ao (2200) Ak (23000) Ao – 10 % (1980)

Tabelle I.2 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige Mittelleistungs-Trockentransformatoren mit einer Wicklung mit Um ≤ 24 kV und einer mit Um ≤ 3,6 kV

Stufe 1 (1. Juli 2015) Stufe 2 (1. Juli 2021)
Nennleistung (kVA) Höchste Kurzschlussverluste Pk (W)(**) Höchste Leerlaufverluste Po (W)(**) Höchste Kurzschlussverluste Pk (W)(**) Höchste Leerlaufverluste Po (W)(**)
≤ 50 Bk (1700) Ao (200) Ak (1500) Ao – 10 % (180)
100 Bk (2050) Ao (280) Ak (1800) Ao – 10 % (252)
160 Bk (2900) Ao (400) Ak (2600) Ao – 10 % (360)
250 Bk (3800) Ao (520) Ak (3400) Ao – 10 % (468)
400 Bk (5500) Ao (750) Ak (4500) Ao – 10 % (675)
630 Bk (7600) Ao (1100) Ak (7100) Ao – 10 % (990)
800 Ak (8000) Ao (1300) Ak (8000) Ao – 10 % (1170)
1000 Ak (9000) Ao (1550) Ak (9000) Ao – 10 % (1395)
1250 Ak (11000) Ao (1800) Ak (11000) Ao – 10 % (1620)
1600 Ak (13000) Ao (2200) Ak (13000) Ao – 10 % (1980)
2000 Ak (16000) Ao (2600) Ak (16000) Ao – 10 % (2340)
2500 Ak (19000) Ao (3100) Ak (19000) Ao – 10 % (2790)
3150 Ak (22000) Ao (3800) Ak (22000) Ao – 10 % (3420)

Tabelle I.3a:

Korrekturfaktoren zur Anwendung auf die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 angegebenen Kurzschluss- und Leerlaufverluste für Mittelleistungstransformatoren mit bestimmten Kombinationen von Wicklungsspannungen (für eine Nennleistung ≤ 3150 kVA)

Bestimmte Kombination von Spannungen in einer Wicklung Kurzschlussverluste (Pk) Leerlaufverluste (Po)
Für flüssigkeitsgefüllte Transformatoren (Tabelle I.1) und Trockentransformatoren (Tabelle I.2) Keine Korrektur Keine Korrektur
Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 24 kV Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV
Für flüssigkeitsgefüllte Transformatoren (Tabelle I.1) 10 % 15 %
Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 3,6 kV
Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV 10 % 15 %
Für Trockentransformatoren (Tabelle I.2) 10 % 15 %
Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 3,6 kV
Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV 15 % 20 %

Tabelle I.3b:

Korrekturfaktoren zur Anwendung auf die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 angegebenen Kurzschluss- und Leerlaufverluste für Mittelleistungstransformatoren mit Doppelspannung in einer oder beiden Wicklungen mit einer Differenz von mehr als 10 % und einer Nennleistung ≤ 3150 kVA

Art der Doppelspannung Referenzspannung für die Anwendung von Korrekturfaktoren Kurzschlussverluste (Pk)(2) Leerlaufverluste (Po)(2)

Doppelspannung an einer Wicklung mit geringerer Leistung an der niedrigeren Niederspannungswicklung

UND

höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung der Niederspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Niederspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist

Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Niederspannungswicklung berechnet Keine Korrektur Keine Korrektur

Doppelspannung an einer Wicklung mit geringerer Ausgangsleistung an der niedrigeren Hochspannungswicklung

UND

höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung der Hochspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Hochspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist

Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Hochspannungswicklung berechnet Keine Korrektur Keine Korrektur

Doppelspannung an einer Wicklung

UND

volle Nennleistung an beiden Wicklungen, d. h., die volle Nennleistung ist unabhängig von der Kombination von Spannungen verfügbar

Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Doppelspannungswicklung berechnet 10 % 15 %

Doppelspannung an beiden Wicklungen

UND

Nennleistung an allen Kombinationen von Wicklungen, d. h., bei beiden Spannungen einer Wicklung ist die volle Nennleistung in Kombination mit einer der Spannungen der anderen Wicklung verfügbar

Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannungen an beiden Doppelspannungswicklungen berechnet 20 % 20 %

1.2.
Anforderungen an Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung > 3150 kVA

Tabelle I.4 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Mittelleistungstransformatoren

Nennleistung (kVA) Stufe 1 (1. Juli 2015) Stufe 2 (1. Juli 2021)
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)
3150 < Sr ≤ 4000 99,465 99,532
5000 99,483 99,548
6300 99,510 99,571
8000 99,535 99,593
10000 99,560 99,615
12500 99,588 99,640
16000 99,615 99,663
20000 99,639 99,684
25000 99,657 99,700
31500 99,671 99,712
40000 99,684 99,724
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.4 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

Tabelle I.5 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad von Mittelleistungs-Trockentransformatoren

Nennleistung (kVA) Stufe 1 (1. Juli 2015) Stufe 2 (1. Juli 2021)
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)
3150 < Sr ≤ 4000 99,348 99,382
5000 99,354 99,387
6300 99,356 99,389
8000 99,357 99,390
≥ 10000 99,357 99,390
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.5 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

1.3.
Anforderungen an Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung ≤ 3150 kVA, die mit Anzapfungsverbindungen ausgerüstet sind, die sich für den Betrieb unter Spannung oder unter Last zur Spannungsregelung eignen. Zu dieser Kategorie gehören auch Verteilungstransformatoren mit Spannungsregelung.

Die in den Tabellen I.1 und I.2 dieses Anhangs genannten höchstzulässigen Verluste müssen in Stufe 1 bei den Leerlaufverlusten um 20 % und bei den Kurzschlussverlusten um 5 % und in Stufe 2 bei den Leerlaufverlusten um 10 % erhöht werden.

1.4.
Bei vollständigem Austausch vorhandener an Masten montierter Mittelleistungstransformatoren mit Nennleistungen zwischen 25 kVA und 400 kVA gelten statt der Höchstwerte für Kurzschluss- und Leerlaufverluste in den Tabellen I.1 und I.2 die in Tabelle I.6 angegebenen Werte. Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die nicht in Tabelle I.6 ausdrücklich aufgeführt sind, werden durch lineare Interpolation oder Extrapolation ermittelt. Die Korrekturfaktoren für bestimmte Kombinationen von Wicklungsspannungen in den Tabellen I.3a und I.3b sind ebenfalls anwendbar.

Bei vollständigem Austausch vorhandener an Masten montierter Mittelleistungstransformatoren nimmt der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des Transformators auf:

Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Ersatztransformators;

die Transformatorstation, in der der Ersatztransformator installiert werden soll. Diese Angaben sind entweder anhand eines spezifischen Standorts oder eines spezifischen Installationstyps (z. B. technische Beschreibung des Masts) eindeutig bestimmbar.

In den genannten Fällen unterrichtet der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden. Für die Installation neuer am Mast montierter Transformatoren gelten die Anforderungen der Tabellen I.1 und I.2, gegebenenfalls in Verbindung mit den Tabellen I.3a und I.3b.

Tabelle I.6 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für an Masten montierte flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren

Stufe 1 (1. Juli 2015) Stufe 2 (1. Juli 2021)
Nennleistung (kVA) Höchste Kurzschlussverluste (in W)(***) Höchste Leerlaufverluste (in W)(***) Höchste Kurzschlussverluste (in W)(***) Höchste Leerlaufverluste (in W)(***)
25 Ck (900) Ao (70) Bk (725) Ao (70)
50 Ck (1100) Ao (90) Bk (875) Ao (90)
100 Ck (1750) Ao (145) Bk (1475) Ao (145)
160 Ck + 32 % (3102) Co (300) Ck + 32 % (3102) Co – 10 % (270)
200 Ck (2750) Co (356) Bk (2333) Bo (310)
250 Ck (3250) Co (425) Bk (2750) Bo (360)
315 Ck (3900) Co (520) Bk (3250) Bo (440)

2.
Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Großleistungstransformatoren

Die Mindesteffizienzanforderungen an Großleistungstransformatoren werden in den Tabellen I.7, I.8 und I.9 genannt. In Einzelfällen kann der Austausch eines bestehenden oder die Installation eines neuen Transformators, der die Mindestanforderungen nach den Tabellen I.7, I.8 und I.9 erfüllt, zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Grundsätzlich können Kosten als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn die zusätzlichen Kosten für die Beförderung und/oder die Installation eines Transformators, der die Anforderungen der Stufe 2 bzw. 1 erfüllt, höher wären als der Kapitalwert der zusätzlich über dessen normalerweise erwartete Lebensdauer vermiedenen Stromverluste (ausgenommen Zölle, Steuern und Abgaben). Dieser Kapitalwert wird anhand kapitalisierter Verlustwerte mithilfe allgemein akzeptierter sozialer Abzinsungssätze berechnet(3). Für solche Fälle gelten folgende Auffangbestimmungen: Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen in Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt bei vollständigem Austausch eines Großleistungstransformators an einem vorhandenen Standort, dessen Beförderung und/oder Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, dass der Ersatztransformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss. Wenn zudem die Kosten der Installation eines Ersatztransformators, der den Anforderungen in Stufe 1 entspricht, unverhältnismäßig sind, oder wenn es keine technisch machbare Lösung gibt, gelten für den Ersatztransformator keine Mindestanforderungen. Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt für die Installation eines neuen Großleistungstransformators an einem neuen Standort, dessen Beförderung und/oder Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, dass der neue Transformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss. In diesem Fall hat der für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Transformators verantwortliche Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des neuen oder des Ersatztransformators aufzunehmen:

Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Transformators;

den genauen Standort, an dem der Transformator installiert werden soll;

die technische und/oder wirtschaftliche Begründung für die Installation eines neuen Transformators oder eines Ersatztransformators, der den Anforderungen der Stufe 2 oder der Stufe 1 nicht entspricht. Wenn die Bestellung der Transformatoren im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfolgt, sind alle erforderlichen Angaben über die Auswertung der Gebote und die Vergabeentscheidung bereitzustellen;

die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden zu informieren.

Tabelle I.7

Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Großleistungstransformatoren

Nennleistung (MVA) Stufe 1 (1.7.2015) Stufe 2 (1.7.2021)
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)
≤ 0,025 97,742 98,251
0,05 98,584 98,891
0,1 98,867 99,093
0,16 99,012 99,191
0,25 99,112 99,283
0,315 99,154 99,320
0,4 99,209 99,369
0,5 99,247 99,398
0,63 99,295 99,437
0,8 99,343 99,473
1 99,360 99,484
1,25 99,418 99,487
1,6 99,424 99,494
2 99,426 99,502
2,5 99,441 99,514
3,15 99,444 99,518
4 99,465 99,532
5 99,483 99,548
6,3 99,510 99,571
8 99,535 99,593
10 99,560 99,615
12,5 99,588 99,640
16 99,615 99,663
20 99,639 99,684
25 99,657 99,700
31,5 99,671 99,712
40 99,684 99,724
50 99,696 99,734
63 99,709 99,745
80 99,723 99,758
100 99,737 99,770
125 99,737 99,780
160 99,737 99,790
≥ 200 99,737 99,797

Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.7 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

Tabelle I.8

Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken- Großleistungstransformatoren mit Um ≤ 36 kV

Nennleistung (MVA) Stufe 1 (1.7.2015) Stufe 2 (1.7.2021)
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)
3,15 < Sr ≤ 4 99,348 99,382
5 99,354 99,387
6,3 99,356 99,389
8 99,357 99,390
≥ 10 99,357 99,390
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.8 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

Tabelle I.9

Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken-Großleistungstransformatoren mit Um > 36 kV

Nennleistung (MVA) Stufe 1 (1.7.2015) Stufe 2 (1.7.2021)
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)
≤ 0,05 96,174 96,590
0,1 97,514 97,790
0,16 97,792 98,016
0,25 98,155 98,345
0,4 98,334 98,570
0,63 98,494 98,619
0,8 98,677 98,745
1 98,775 98,837
1,25 98,832 98,892
1,6 98,903 98,960
2 98,942 98,996
2,5 98,933 99,045
3,15 99,048 99,097
4 99,158 99,225
5 99,200 99,265
6,3 99,242 99,303
8 99,298 99,356
10 99,330 99,385
12,5 99,370 99,422
16 99,416 99,464
20 99,468 99,513
25 99,521 99,564
31,5 99,551 99,592
40 99,567 99,607
50 99,585 99,623
≥ 63 99,590 99,626
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.9 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

3.
Anforderungen an die Produktinformationen

Ab dem 1. Juli 2015 müssen die folgenden Anforderungen an die Produktinformation für Transformatoren, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (siehe Artikel 1), in allen zugehörigen Produktunterlagen, einschließlich frei zugänglicher Internetseiten der Hersteller, berücksichtigt werden:
a)
Angaben zu Nennleistung, Kurzschlussverlusten und Leerlaufverlusten und zur elektrischen Leistung jedes im Leerlaufbetrieb erforderlichen Kühlsystems;
b)
bei Mittelleistungstransformatoren (sofern zutreffend) und Großleistungstransformatoren der Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad und die Leistung, bei der er auftritt;
c)
bei Doppelspannungswandlern die höchste Nennleistung bei der niedrigeren Spannung nach Tabelle I.3;
d)
Angaben zum Gewicht aller Hauptbestandteile eines Leistungstransformators (mindestens den Leiter, die Art des Leiters und das Gehäusematerial umfassend);
e)
bei an Masten montierten Mittelleistungstransformatoren der sichtbare Hinweis „Nur zum Betrieb an Freileitungsmasten” .
Nur bei Mittel- und Großleistungstransformatoren müssen die Angaben unter a, c und d ebenfalls auf dem Leistungsschild des Transformators vorhanden sein.

4.
Technische Unterlagen

Folgende Angaben müssen in den technischen Unterlagen von Leistungstransformatoren enthalten sein:
a)
Name und Anschrift des Herstellers;
b)
Modellkennung, alphanumerischer Code zur Unterscheidung eines Modells von anderen Modellen desselben Herstellers;
c)
die gemäß Punkt 3 erforderlichen Angaben;
d)
die genauen Gründe, aus denen Transformatoren als von der Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgenommen gelten.

Fußnote(n):

(1)

Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.

(*)

Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.1 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

(**)

Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.2 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

(2)

Die Verluste werden auf der Grundlage der in der zweiten Spalte spezifizierten Wicklungsspannung berechnet und können mit den in den letzten beiden Spalten angegebenen Korrekturfaktoren erhöht werden. Bei keiner Kombination von Wicklungsspannungen dürfen die Verluste die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 genannten Werte unter Anwendung der in dieser Tabelle angegebenen Korrekturfaktoren übersteigen.

(***)

Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.6 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

(3)

Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.

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