Artikel 15 VO (EU) 2014/560

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das GUBBI den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des GUBBI Beteiligten beeinträchtigen könnte.

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