Artikel 17 VO (EU) 2014/560

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom GUBBI finanzierten Maßnahmen. Laut jener Verordnung ist das GUBBI eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 1 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

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