Artikel 19 VO (EU) 2014/560
Erste Maßnahmen
(1) Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des GUBBI verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem Unionsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien des GUBBI durch.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck
- a)
- kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt und von einer begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten unterstützt werden kann, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 8 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt,
- b)
- übt der Interims-Exekutivdirektor in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus,
- c)
- kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.
(3) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im Jahreshaushaltsplan des GUBBI Mittel zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Vereinbarungen und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des GUBBI auch Arbeitsverträge — schließen sowie Beschlüsse fassen.
(4) Der Interims-Exekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor des GUBBI und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das GUBBI über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten des GUBBI keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.
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