Artikel 7 VO (EU) 2014/560

Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

(1) Das GUBBI kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des GUBBI sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zu den Personalressourcen nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das GUBBI und den Einsatz von Praktikanten.

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