ANHANG VO (EU) 2014/560
SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR BIOBASIERTE INDUSTRIEZWEIGE
Artikel 1
Das GUBBI hat folgende Aufgaben:- a)
- Gewährleistung der Gründung und nachhaltigen Verwaltung der BBI-Initiative;
- b)
- Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors;
- c)
- Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der Industrie und den sonstigen Interessenträgern;
- d)
- Gewährleistung der Effizienz der BBI-Initiative;
- e)
- Erreichen der kritischen Masse von Forschungsanstrengungen, die für die Aufnahme eines langfristigen Programms erforderlich ist;
- f)
- Beobachtung der Fortschritte in Bezug auf die Ziele des GUBBI;
- g)
- Leistung finanzieller Unterstützung von indirekten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen;
- h)
- Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-2020-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;
- i)
- Herstellung von Verbindungen zu einem breiten Spektrum von Interessenträgern, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten;
- j)
- alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.
Artikel 2
- (1)
- Die Mitglieder des GUBBI sind
- a)
- die Union, vertreten durch die Kommission,
- b)
- nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung das „Bio-based Industries Consortium” (Konsortium für biobasierte Industriezweige, im Folgenden „BI-Konsortium” ), eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Belgien.
- (2)
- „Konstituierende Rechtspersonen” sind jene Rechtspersonen, die das jeweilige GUBBI-Mitglied, mit Ausnahme der Union, gemäß der Satzung dieses Mitglieds bilden.
Artikel 3
- (1)
- Jede Rechtsperson kann die Mitgliedschaft im GUBBI beantragen, sofern sie einen Beitrag nach Artikel 12 leistet, der es dem GUBBI ermöglicht, die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele zu erreichen, die GUBBI-Satzung akzeptiert und die Forschung und Innovation in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land unmittelbar oder mittelbar unterstützt.
- (2)
- Jeder Antrag auf Mitgliedschaft im GUBBI ist zusammen mit einem Vorschlag zur Anpassung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats an den Verwaltungsrat zu richten.
- (3)
- Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Mehrwerts, der sich durch den Antragsteller im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des GUBBI ergeben könnte, und entscheidet über den Antrag.
- (4)
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im GUBBI kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das GUBBI nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.
- (5)
- Die Mitgliedschaft im GUBBI kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.
- (6)
- Das GUBBI veröffentlicht nach jeder Änderung der Mitgliedschaft gemäß diesem Artikel auf seiner Website umgehend eine aktualisierte Liste seiner Mitglieder und den Zeitpunkt dieser Änderungen.
Artikel 4
- (1)
- Die Gremien des GUBBI sind:
- a)
- der Verwaltungsrat;
- b)
- der Exekutivdirektor;
- c)
- der Wissenschaftliche Beirat;
- d)
- die Gruppe der Vertreter der Staaten.
- (2)
- Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der Vertreter der Staaten bilden die beratenden Gremien des GUBBI.
Artikel 5
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus- a)
- fünf Vertretern der Kommission im Namen der Union und
- b)
- fünf Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, von denen zumindest einer ein Vertreter eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) sein sollte.
Artikel 6
- (1)
- Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Die anderen Mitglieder als der Union haben die gleiche Zahl an Stimmen. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter.
- (2)
- Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren.
- (3)
- Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als der Union sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des GUBBI statt.
Der Exekutivdirektor ist berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht.
Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, er verfügt aber über kein Stimmrecht.
Werden Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so ist dessen Vorsitzender berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beizuwohnen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er hat jedoch kein Stimmrecht.
Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union und Vertreter der Zivilgesellschaft, als Beobachter zu den Sitzungen einladen.
- (4)
- Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.
- (5)
- Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
- (1)
- Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des GUBBI und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten.
- (2)
- Die Kommission bemüht sich in Ausübung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des GUBBI mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, um auf Synergien hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden.
- (3)
- Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a)
- Prüfung, Genehmigung und Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 3 dieser Satzung;
- b)
- Entscheidung über die Beendigung der GUBBI-Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
- c)
- Annahme der Finanzregelung des GUBBI gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;
- d)
- Annahme des jährlichen Haushaltsplans des GUBBI einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);
- e)
- Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
- f)
- Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beobachtung seiner Tätigkeit;
- g)
- Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
- h)
- Annahme des jährlichen Arbeitsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen entsprechend dem Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates und der Gruppe der Vertreter der Staaten;
- i)
- Annahme des jährlichen Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der anderen Mitglieder als der Union und gegebenenfalls nach Anhörung einer Ad-hoc-Beratergruppe;
- j)
- Billigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben;
- k)
- gegebenenfalls Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des GUBBI;
- l)
- Genehmigung der Aufforderungen sowie — gegebenenfalls — der entsprechenden Regeln für die Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren;
- m)
- Genehmigung der Liste der Maßnahmen, die auf der Grundlage der von einer unabhängigen Expertengruppe erstellten Rangliste für eine Finanzierung ausgewählt wurden;
- n)
- Festlegung der Kommunikationspolitik des GUBBI auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
- o)
- gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung;
- p)
- gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Entsendung nationaler Sachverständiger zum GUBBI und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 dieser Verordnung;
- q)
- gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher Beratergruppen neben den Gremien des GUBBI;
- r)
- gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen der Mitglieder des GUBBI zur Änderung dieser Verordnung an die Kommission;
- s)
- Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gremium des GUBBI übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben jedem dieser Gremien übertragen.
Artikel 8
- (1)
- Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorlegt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des GUBBI in das Auswahlverfahren ein.
Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen Mitglieder des GUBBI in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die anderen Mitglieder als die Union einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.
- (2)
- Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem GUBBI angestellt.
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das GUBBI durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
- (3)
- Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission unter angemessener Einbeziehung der anderen Mitglieder als der Union die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das GUBBI.
- (4)
- Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.
- (5)
- Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
- (6)
- Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder als die Union beteiligt wurden, tätig wird.
Artikel 9
- (1)
- Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des GUBBI gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats.
- (2)
- Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des GUBBI. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
- (3)
- Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des GUBBI aus.
- (4)
- Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:
- a)
- Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;
- b)
- Abfassung des jährlichen Arbeitsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen sowie dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;
- c)
- Übermittlung des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;
- d)
- Abfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich Informationen zu den entsprechenden Ausgaben, sowie seine Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
- e)
- Übermittlung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen an den Verwaltungsrat zur Billigung;
- f)
- regelmäßige Unterrichtung der Gruppe der Vertreter der Staaten und des Wissenschaftlichen Beirats über alle für ihre beratende Rolle relevanten Angelegenheiten;
- g)
- Unterzeichnung einzelner Vereinbarungen und Beschlüsse;
- h)
- Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen;
- i)
- Umsetzung der Kommunikationspolitik des GUBBI;
- j)
- Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des GUBBI im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
- k)
- Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutsamer diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;
- l)
- Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;
- m)
- Ergreifung jeglicher anderer Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des GUBBI bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;
- n)
- Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.
- (5)
- Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des GUBBI zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a)
- Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des GUBBI im Einklang steht;
- b)
- Verwaltung der im jährlichen Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen sowie der Vereinbarungen und Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;
- c)
- Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des GUBBI und Bereitstellung jedweder Unterstützung, die diese Mitglieder und Gremien zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, sowie Bearbeitung ihrer Anfragen;
- d)
- Sekretariat der Gremien des GUBBI und Unterstützung vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratergruppen.
Artikel 10
- (1)
- Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
- (2)
- Im Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, der Industrie, KMU, nichtstaatlichen Organisationen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich, der für wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das GUBBI gebraucht wird.
- (3)
- Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten des GUBBI vorgeschlagenen Kandidaten.
- (4)
- Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Beratung bezüglich der wissenschaftlichen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen;
- b)
- Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Ergebnissen.
- (5)
- Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen.
- (6)
- Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen.
- (7)
- Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
- (1)
- Die Gruppe der Vertreter der Staaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
- (2)
- Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.
Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen als Beobachter zu ihren Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden in der Union, Vertreter der Zivilgesellschaft oder Vertreter von KMU-Verbänden.
- (3)
- Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird gehört und überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:
- a)
- den Programmfortschritten des GUBBI und Erreichung der Zielvorgaben, einschließlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Verfahren zur Bewertung von Vorschlägen;
- b)
- der Aktualisierung der strategischen Ausrichtung;
- c)
- den Verbindungen zu Horizont 2020;
- d)
- den jährlichen Arbeitspläne;
- e)
- der Einbeziehung von KMU.
- (4)
- Die Gruppe der Vertreter der Staaten liefert ferner dem GUBBI Informationen zu folgenden Fragen und fungiert dabei als Schnittstelle innerhalb des GUBBI:
- a)
- Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien, um Synergien zu ermöglichen und Überschneidungen zu vermeiden;
- b)
- spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden;
- c)
- spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Einführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der BBI-Initiative ergriffen werden.
- (5)
- Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren.
Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.
- (6)
- Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an indirekten Maßnahmen, die vom GUBBI finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des BBI-Haushaltsplans.
- (7)
- Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 12
- (1)
- Das GUBBI wird von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie konstituierenden Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und die nicht vom GUBBI erstattet werden.
- (2)
- Die Verwaltungskosten des GUBBI belaufen sich auf höchstens 58500000 EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des GUBBI bereitgestellt werden.
- (3)
- Die operativen Kosten des GUBBI werden gedeckt durch
- a)
- den Finanzbeitrag der Union,
- b)
- Finanzbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen,
- c)
- Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union, oder der sie konstituierenden Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des GUBBI und eines sonstigen etwaigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.
- (4)
- Die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Finanzbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen zu den operativen Kosten betragen für den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraum mindestens 182500000 EUR.
Diese Finanzbeiträge werden als Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI oder als Finanzbeiträge zu indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI finanziert werden, geleistet.
- (5)
- Die in den Haushalt des GUBBI einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
- a)
- den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;
- b)
- den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten;
- c)
- Einnahmen, die das GUBBI selbst erwirtschaftet;
- d)
- sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.
Zinserträge aus den von den Mitgliedern an das GUBBI gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des GUBBI.
- (6)
- Sämtliche Mittel des GUBBI und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.
- (7)
- Das GUBBI ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung seiner Ziele übertragen wurden.
- (8)
- Sofern sich das GUBBI nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des GUBBI ausgezahlt.
Artikel 13
Die finanziellen Verpflichtungen des GUBBI übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.Artikel 14
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.Artikel 15
- (1)
- Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c.
- (2)
- Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Der jährliche Arbeitsplan wird öffentlich zugänglich gemacht.
- (3)
- Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
- (4)
- Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen.
- (5)
- Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.
Artikel 16
- (1)
- Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des GUBBI.
Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des GUBBI im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
- a)
- Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;
- b)
- die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU und nach Ländern;
- c)
- die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern; den vom GUBBI für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.
- (2)
- Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.
- (3)
- Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des GUBBI dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.
Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das GUBBI dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des GUBBI gemäß Artikel 148 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer des GUBBI den endgültigen Jahresabschluss des GUBBI auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt.
Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des GUBBI ab.
Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor legt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat vor.
Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind.
Artikel 17
Der interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem GUBBI über die gleichen Befugnisse wie gegenüber der Kommission.Artikel 18
- (1)
- Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des GUBBI ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Beiträge beschränkt.
- (2)
- Das GUBBI schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht.
Artikel 19
- (1)
- Das GUBBI, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.
- (2)
- Der GUBBI-Verwaltungsrat nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder, dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln für den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.
Artikel 20
- (1)
- Das GUBBI wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.
- (2)
- Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im GUBBI kündigen.
- (3)
- Zur Abwicklung des GUBBI ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.
- (4)
- Bei der Abwicklung des GUBBI werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am GUBBI beteiligt sind. Etwaige auf die Europäische Union umgelegte Überschüsse fließen in den EU-Haushalt zurück.
- (5)
- Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das GUBBI geschlossen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit erst nach dem Ende des Bestehens des GUBBI endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.
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