Präambel VO (EU) 2014/567

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, in der zuletzt geänderten Fassung(1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen” ),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(2) (im Folgenden „Internes Abkommen über den 10. EEF” ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss 2013/759/EU des Rates(3) wurden vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ergriffen (im Folgenden „Überbrückungsfazilität” ), um die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und für Unterstützungsausgaben vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF zu gewährleisten.
(2)
Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates(4) im Hinblick auf die operative und finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität durch die Kommission in dem Übergangszeitraum zwischen dem 10. EEF und dem 11. EEF bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF und der Durchführungsverordnung für den 11. EEF zu ändern.
(3)
Es ist angebracht, die Durchführungsbestimmungen für die operative und finanzielle Verwaltung der Investitionsfazilität, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) durchgeführt wird, während dieses Übergangszeitraums und bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF genauso zu ändern.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 sollte daher entsprechend verändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(2)

ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(3)

Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1).

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