Präambel VO (EU) 2014/568

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 werden die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale nach den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgeführten Systemen durchgeführt.
(2)
Anhang V sollte an den technischen Fortschritt angepasst werden, um den besonderen Fall der Produkte zu berücksichtigen, für die Europäische Technische Bewertungen ausgestellt wurden, und um die Klarheit, Genauigkeit und Konsistenz der darin verwendeten Beschreibungen und Begriffe in Übereinstimmung mit den praktischen Erfahrungen bei der Anwendung von Anhang V zu verbessern.
(3)
Diese Anpassung würde die Arbeit der Hersteller und der notifizierten Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten zu übernehmen, erleichtern, den Verwaltungsaufwand verringern und mehr Klarheit bezüglich der Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 schaffen. Damit würde sie sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Bauwirtschaft insgesamt auswirken.
(4)
Der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zufolge ist der Hersteller für die Bestimmung des Produkttyps aller Produkte zuständig, die er in Verkehr bringen möchte. Im selben Zusammenhang bedeutet die der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zugrunde liegende Logik nicht, dass es eine Produktzertifizierung gibt, sondern die notifizierten Stellen sind nur für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten zuständig, deren Beständigkeit dann bescheinigt werden muss. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Hersteller und den notifizierten Stellen sollte in Anhang V besser wiedergegeben werden, ohne zu einer Verlagerung der Zuständigkeiten dieser Akteure zu führen.
(5)
Da die ständige Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch notifizierte Stellen faktisch nicht möglich ist und in der Praxis nicht durchgeführt wird, sollte eher auf den kontinuierlichen Charakter der Überwachung Bezug genommen werden.
(6)
Für Bauprodukte, die nicht oder nur teilweise von harmonisierten Normen abgedeckt werden, können von einer Technischen Bewertungsstelle Europäische Technische Bewertungen (im Folgenden „ETA” ) ausgestellt werden. Nach Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthält eine derartige ETA bereits eine Bewertung der Leistung des betreffenden Produkts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale. Zusätzliche nachfolgende Kontrollen der Richtigkeit dieses Bewertungsprozesses würden keinen Mehrwert erbringen, sondern für die Hersteller nur unnötige Kosten verursachen. Die Unternehmen haben bereits ETA beantragt und brauchen Rechtssicherheit im Hinblick auf die Aufgaben eines unabhängigen Dritten, die bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit dieser Bauprodukte wahrgenommen werden.
(7)
Um die derzeitige Praxis besser wiederzugeben, sollten die Bezeichnungen der verschiedenen notifizierten Stellen und die Beschreibung ihrer jeweiligen Aufgaben angepasst werden.
(8)
Eine Anpassung an den technischen Fortschritt ist für den Begriff „Geräuschabsorption” in Anhang V Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erforderlich, um eine genauere Beschreibung der zu bewertenden Wesentlichen Merkmale zu erreichen und eine größere Übereinstimmung mit der Terminologie der einschlägigen technischen Spezifikationen herbeizuführen.
(9)
Um einen reibungslosen Übergang für die Hersteller zu gewährleisten, sollten diese das Recht haben, Bescheinigungen und andere Dokumente, die von notifizierten Stellen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, weiter zu verwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

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