Präambel VO (EU) 2014/574
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer für dieses Produkt ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entspricht, in Verkehr gebracht wird. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird diese Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang III derselben Verordnung erstellt.
- (2)
- Nach Artikel 60 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde der Kommission die Aufgabe übertragen, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an den technischen Fortschritt anzupassen.
- (3)
- Das Muster in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollte an den technischen Fortschritt angepasst werden, um die Flexibilität zu ermöglichen, die aufgrund der verschiedenen Arten von Bauprodukten und Herstellern erforderlich ist, und um die Leistungserklärung zu vereinfachen.
- (4)
- Ferner zeigen die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Anhangs III, dass die Hersteller nähere Anleitungen zur Erstellung von Leistungserklärungen für Bauprodukte im Einklang mit den geltenden Vorschriften benötigen. Mit solchen Anleitungen wäre zudem die einheitliche und vorschriftsgemäße Anwendung des Anhangs III sichergestellt.
- (5)
- Den Herstellern sollte bei der Erstellung von Leistungserklärungen etwas Spielraum eingeräumt werden, solange sie deutlich und kohärent die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erforderlichen wesentlichen Informationen angeben.
- (6)
- Damit einem von einer Leistungserklärung erfassten Produkt eindeutig Leistungsstufen oder Leistungsklassen zuzuordnen sind, sollten die Hersteller jedes einzelne Produkt durch den eindeutigen Kenncode gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit dem jeweiligen Produkttyp und einem bestimmten Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen verknüpfen.
- (7)
- Mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird der Zweck verfolgt, durch die Angabe einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer seitens der Hersteller die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Bauprodukts zu ermöglichen. Diesem Zweck ist durch eine Leistungserklärung, die in der Folge für alle Produkte verwendet werden soll, die dem in ihr bestimmten Produkttyp entsprechen, nicht gedient. Daher sollten die nach Artikel 11 Absatz 4 erforderlichen Angaben nicht in der Leistungserklärung enthalten sein müssen.
- (8)
- Wenn die notifizierten Stellen ordnungsgemäß angegeben sind, könnte die Nennung ausgestellter Bescheinigungen sowie erstellter Prüf-, Berechnungs- und Bewertungsberichte umfangreiche, aufwendige Formen annehmen, ohne den Nutzern der von einer Leistungserklärung erfassten Produkte wirklich einen Mehrwert zu bringen. Die Hersteller sollten daher nicht verpflichtet sein, dies in den Leistungserklärungen anzugeben.
- (9)
- Im Sinne der Steigerung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Baugewerbes insgesamt sollte den Herstellern die Ausstellung der Leistungserklärungen erleichtert werden, indem sie möglichst rasch von den Vereinfachungen profitieren und die entsprechenden Anleitungen nutzen können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
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