ANHANG VO (EU) 2014/575
Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 erhält folgende Fassung:
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III.4.2.
-
Nummerierungssystem
Die EU-Typgenehmigungsnummer umfasst folgende Bestandteile:- a)
- den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat:
- 1.
- für Deutschland
- 2.
- für Frankreich
- 3.
- für Italien
- 4.
- für die Niederlande
- 5.
- für Schweden
- 6.
- für Belgien
- 7.
- für Ungarn
- 8.
- für die Tschechische Republik
- 9.
- für Spanien
- 11.
- für das Vereinigte Königreich
- 12.
- für Österreich
- 13.
- für Luxemburg
- 17.
- für Finnland
- 18.
- für Dänemark
- 19.
- für Rumänien
- 20.
- für Polen
- 21.
- für Portugal
- 23.
- für Griechenland
- 24.
- für Irland
- 25.
- für Kroatien
- 26.
- für Slowenien
- 27.
- für die Slowakei
- 29.
- für Estland
- 32.
- für Lettland
- 34.
- für Bulgarien
- 36.
- für Litauen
- 49.
- für Zypern
- 50.
- für Malta;
- b)
- die Buchstabenkombination DL nach einem Bindestrich, gefolgt von den zwei Ziffern, die der laufenden Nummer dieser Verordnung bzw. ihrer letzten wesentlichen technischen Änderung entsprechen. Die laufende Nummer dieser Verordnung lautet 00;
- c)
- eine von dem ausstellenden Mitgliedstaat zugeteilte eindeutige Kennziffer der EU-Typgenehmigung.
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