ANHANG VO (EU) 2014/575

Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 erhält folgende Fassung:

III.4.2.
Nummerierungssystem

Die EU-Typgenehmigungsnummer umfasst folgende Bestandteile:
a)
den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat:

1.
für Deutschland
2.
für Frankreich
3.
für Italien
4.
für die Niederlande
5.
für Schweden
6.
für Belgien
7.
für Ungarn
8.
für die Tschechische Republik
9.
für Spanien
11.
für das Vereinigte Königreich
12.
für Österreich
13.
für Luxemburg
17.
für Finnland
18.
für Dänemark
19.
für Rumänien
20.
für Polen
21.
für Portugal
23.
für Griechenland
24.
für Irland
25.
für Kroatien
26.
für Slowenien
27.
für die Slowakei
29.
für Estland
32.
für Lettland
34.
für Bulgarien
36.
für Litauen
49.
für Zypern
50.
für Malta;

b)
die Buchstabenkombination DL nach einem Bindestrich, gefolgt von den zwei Ziffern, die der laufenden Nummer dieser Verordnung bzw. ihrer letzten wesentlichen technischen Änderung entsprechen. Die laufende Nummer dieser Verordnung lautet 00;
c)
eine von dem ausstellenden Mitgliedstaat zugeteilte eindeutige Kennziffer der EU-Typgenehmigung.
Beispiel für eine EU-Typgenehmigungsnummer: e50-DL00 12345 Die Genehmigungsnummer wird in jedem Führerschein, der einen solchen Mikrochip enthält, in der DG 1 des Mikrochips gespeichert.

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