Präambel VO (EU) 2014/575

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission(2), die für Führerscheine gilt, die einen Mikrochip enthalten, sind eine Reihe technischer Anforderungen festgelegt.
(2)
In Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 ist ein Nummerierungssystem für EU-Typgenehmigungen festgelegt, das auf der Zuweisung einer Kennziffer für den Mitgliedstaat, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat, beruht.
(3)
Nach dem Beitritt Kroatiens zur Union muss dieses Land eine Kennziffer erhalten, die mit der numerischen Reihenfolge der UN/ECE für Typgenehmigungen konform ist.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 383/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. L 120 vom 5.5.2012, S. 1).

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