Präambel VO (EU) 2014/577

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen.
(2)
Die Angaben zu siebzehn Personen und zwei Einrichtungen, die in der Liste der der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführt sind, sollten geändert werden.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.