Präambel VO (EU) 2014/583
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC) hat am 22. Mai 2014 beschlossen, eine Organisation in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Der Sanktionsausschuss des (UNSC) hat am Dienstag, 29. April 2014 beschlossen, eine Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Am 14. Mai 2014 hat der Sanktionsausschuss des UNSC zudem beschlossen, zwei Einträge in der Liste zu ändern; dies hat die Schaffung einer zusätzlichen Eintrag zur Folge.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.