ANHANG VO (EU) 2014/59

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.
In der Lebensmittelkategorie 14.2.7.1, „Aromatisierte Weine” , wird nach dem Eintrag für E 200-203 folgender Eintrag eingefügt:

E 220-228 Schwefeldioxid — Sulfite 200 (3)
(3):
Die Höchstmengen werden angegeben als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.

2.
In der Lebensmittelkategorie 14.2.7.2, „Aromatisierte weinhaltige Getränke” , wird nach dem Eintrag für E 200-203 folgender Eintrag eingefügt:

E 220-228 Schwefeldioxid — Sulfite 200 (3)
(3):
Die Höchstmengen werden angegeben als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.

3.
In der Lebensmittelkategorie 14.2.7.3, „Aromatisierte weinhaltige Cocktails” , wird nach dem Eintrag für E 200-203 folgender Eintrag eingefügt:

E 220-228 Schwefeldioxid — Sulfite 200 (3)
(3):
Die Höchstmengen werden angegeben als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.

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