ANHANG VO (EU) 2014/59
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In der Lebensmittelkategorie 14.2.7.1, „Aromatisierte Weine” , wird nach dem Eintrag für E 200-203 folgender Eintrag eingefügt:
E 220-228 Schwefeldioxid — Sulfite 200 (3) - (3):
- Die Höchstmengen werden angegeben als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.
- 2.
-
In der Lebensmittelkategorie 14.2.7.2, „Aromatisierte weinhaltige Getränke” , wird nach dem Eintrag für E 200-203 folgender Eintrag eingefügt:
E 220-228 Schwefeldioxid — Sulfite 200 (3) - (3):
- Die Höchstmengen werden angegeben als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.
- 3.
-
In der Lebensmittelkategorie 14.2.7.3, „Aromatisierte weinhaltige Cocktails” , wird nach dem Eintrag für E 200-203 folgender Eintrag eingefügt:
E 220-228 Schwefeldioxid — Sulfite 200 (3) - (3):
- Die Höchstmengen werden angegeben als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.