Präambel VO (EU) 2014/59

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2)
Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(3)
Die Hersteller aromatisierter Getränke auf Weinbasis haben am 27. März 2013 einen Antrag auf Zulassung der Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) in aromatisierten weinhaltigen Getränken im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates(3) vorgelegt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(4)
Die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) in aromatisierten Getränken auf Weinbasis ist technisch notwendig. Schwefeldioxid — Sulfite (E 220-228) werden zugesetzt, um die Oxidation zu stoppen und mikrobiologische Kontaminationen zu verhindern, wodurch Geschmack und Farbe der Getränke sich besser halten. Diese Getränke, beispielsweise Wermutwein, sollten insbesondere deswegen geschützt werden, weil sie nach dem Öffnen der Flasche oft über einen langen Zeitraum hin aufbewahrt werden.
(5)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel” hat annehmbare tägliche Aufnahmemengen für Schwefeldioxid — Sulfite (E 220-228) festgelegt(4). Bei aromatisierten Getränken auf Weinbasis handelt es sich um alkoholische Getränke, die im Allgemeinen als Alternative zu anderen alkoholischen Getränken wie Wein konsumiert werden, in dem Schwefeldioxid — Sulfite erlaubt sind. Die zusätzliche Exposition gegenüber Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) durch diese neue Verwendung ist begrenzt und sie wird nicht zu einer höheren Gesamtaufnahme führen. Daher sollte die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) als Konservierungsstoff und Antioxidationsmittel in aromatisierten Getränken auf Weinbasis zugelassen werden.
(6)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) als Konservierungsstoff und Antioxidationsmittel in aromatisierten Getränken auf Weinbasis keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.
(7)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1).

(4)

http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_35.pdf

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