Artikel 2 VO (EU) 2014/592

Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die ausgeschmolzene Fette oder Geflügelgülle als Brennstoff verwenden und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zugelassen wurden, weiterhin gestatten.

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