Artikel 3 VO (EU) 2014/593

Verzeichnis der E-Mail-Adressen

Jede zuständige Behörde übermittelt der ESMA die maßgebliche E-Mail-Adresse aufsichtsrelevanter Informationen für die Notifizierung.

Die ESMA bringt das Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen, das auch die maßgebliche E-Mail-Adresse der ESMA enthält, allen zuständigen Behörden zur Kenntnis.

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