Artikel 14 MMVO (VO (EU) 2014/596)
Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
Folgende Handlungen sind verboten:
- a)
- das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,
- b)
- Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder
- c)
- die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.
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