Artikel 14 MMVO (VO (EU) 2014/596)

Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Folgende Handlungen sind verboten:

a)
das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,
b)
Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder
c)
die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

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