Artikel 2 VO (EU) 2014/602

Berechnung des zusätzlichen Risikogewichts

Wenn ein Institut in einem wesentlichen Punkt gegen die in den Artikeln 405, 406 und 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten relevanten Pflichten verstößt, berechnen die zuständigen Behörden das Gesamtrisikogewicht nach dem in Artikel 245 Absatz 6 und Artikel 337 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführten Ansatz anhand folgender Formel:

Gesamtrisikogewicht = Min[12,5; ursprüngliches Risikogewicht × (1 + (2,5 + 2,5 × VerstoßdauerJahre) × (1 – AusnahmeArtikel405Prozentsatz))]

Dabei gilt:

    12,5 ist ein Faktor für den Höchstwert, den das Gesamtrisikogewicht erreichen kann.

    Das „ursprüngliche Risikogewicht” ist das Risikogewicht, das auf die Verbriefungspositionen angewendet würde, wenn kein zusätzliches Risikogewicht verhängt würde.

    2,5 ist der Mindestfaktor, der zur Berechnung des zusätzlichen Risikogewichts auf das ursprüngliche Risikogewicht angewendet wird.

    Die VerstoßdauerJahre ist die in Jahren ausgedrückte Dauer des Verstoßes, abgerundet auf den nächstgelegenen 12-Monats-Zeitraum. Für einen Verstoß mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten beträgt der Wert dieser Variablen 0, für einen Verstoß mit einer Dauer von mehr als zwölf, aber weniger als 24 Monaten 1, für einen Verstoß mit einer Dauer von mehr als 24, aber weniger als 36 Monaten 2 usw. Die Dauer ist generell ab dem Beginn des die jeweilige Verbriefung betreffenden Verstoßes zu ermitteln; unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verbriefung können die zuständigen Behörden jedoch auch andere Beginnzeitpunkte festsetzen. Der Begriff „Verstoß” bezeichnet die Verletzung einer oder mehrerer der in den Artikeln 405, 406 und 409 festgelegten Pflichten, durch die die Anwendung eines zusätzlichen Risikogewichts ausgelöst werden kann. Aus dem Verstoß wird ein „weiterer Verstoß” , wenn der Verstoß nicht korrigiert wird; dies führt zu einer schrittweisen Anhebung des zusätzlichen Risikogewichts.

    AusnahmeArtikel405Prozentsatz ist eine Variable mit dem Wert 0,5, wenn Artikel 405 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Verbriefungspositionen, für die das zusätzliche Risikogewicht berechnet wird, Anwendung findet, bzw. 0, wenn keine solche Ausnahme anwendbar ist.

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