Artikel 2 VO (EU) 2014/605

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Dezember 2014 bzw. dem 1. Juni 2015 in Einklang mit dieser Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Dezember 2016 nicht gemäß der vorliegenden Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.

(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß der vorliegenden Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.

(4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 dürfen die harmonisierten Einstufungen in Anhang III dieser Verordnung bereits vor dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Datum verwendet werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstellung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

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