Artikel 1 VO (EU) 2014/607

(1) Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „Protokoll” ) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger:

Spanien 16 Schiffe
Frankreich 12 Schiffe

b)
Oberflächen-Langleiner:

während der ersten zwei Geltungsjahre des Protokolls:

Spanien 4 Schiffe
Portugal 2 Schiffe

während der letzten zwei Geltungsjahre des Protokolls:

Spanien 5 Schiffe
Portugal 1 Schiff

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

(4) Die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden, festgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.