Artikel 3 VO (EU) 2014/61

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt jedoch ab 14. August 2014, außer für den Wirkstoff Formetanat in Tafel- und Keltertrauben, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Melonen, Kürbissen und Wassermelonen, für den sie ab Inkrafttreten gilt.

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