Präambel VO (EU) 2014/617

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Ethoxysulfuron, Metsulfuron-methyl, Prosulfuron, Rimsulfuron, Sulfosulfuron und Thifensulfuron-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Nicosulfuron sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Für Ethoxysulfuron legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(2). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich des RHG bei Reis einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Dieser RHG wird überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(3)
Für Metsulfuron-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(3). Sie empfahl, die RHG für Gerstenkörner, Haferkörner, Reiskörner, Roggenkörner und Weizenkörner zu senken. Ferner empfahl sie für bestimmte Erzeugnisse die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG bzw. die Festlegung von RHG auf die von ihr ermittelten Werte. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich des RHG für Leinsamen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(4)
Für Nicosulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(4). Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Maiskörner und Zuckermais einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(5)
Für Prosulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(5). Sie empfahl, die RHG für Zuckermais, Mais, Hirse und Sorghum zu senken. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste und Weizen (Dinkel, Triticale) einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(6)
Für Rimsulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(6). Sie empfahl, die RHG für Kartoffeln, Tomaten, Zuckermais, Maiskörner und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte zu senken.
(7)
Für Sulfosulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(7). Sie kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich des RHG für Kartoffeln keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Kartoffeln sollte entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Roggenkörner und Weizenkörner einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für Roggenkörner und Weizenkörner in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(8)
Für Thifensulfuron-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(8). Sie empfahl die Senkung der RHG für Sojabohnen, Gerstenkörner, Maiskörner, Hirsekörner, Haferkörner, Roggenkörner, Sorghumkörner und Weizenkörner. Ferner empfahl sie für bestimmte Erzeugnisse die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG bzw. die Festlegung von RHG auf die von ihr ermittelten Werte. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich des RHG für Leinsamen keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Leinsamen sollte entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(9)
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und kein Codex-RHG vorliegt, zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(10)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festgelegt werden müssen.
(11)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(12)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen einstellen können.
(15)
Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for ethoxysulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012; 10(8):2871. [25 S.].

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metsulfuron-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013; 11(1):3078. [32 S.].

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for nicosulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(12):3048. [27 S.].

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for prosulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(12):3013. [31 S.].

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for rimsulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(10):2911. [26 S.].

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for sulfosulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(12):3064. [27 S.].

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for thifensulfuron-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(8):2863. [38 S.].

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