Artikel 7 VO (EU) 2014/620

Informationsaustausch über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind, bei Liquiditätsengpässen mit Auswirkungen auf das Institut oder die Zweigstelle selbst

Bei Liquiditätsengpässen tauschen die zuständigen Behörden die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 vorgeschriebenen Informationen mit dem in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Bogen nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren aus.

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