ANHANG I VO (EU) 2014/620
TEIL 1
Rechtsgrundlage: | Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission |
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Häufigkeit des Informationsaustauschs: | Zweimal jährlich |
Zuständige Behörde: | |
Name des Instituts: | |
Bezugsdatum (30.6.jjjj oder 31.12.jjjj): | |
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj): | |
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein) | Bitte „ja” angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen. |
Informationskreis | Verlangte Angabe | Falls zutreffend, Verweis auf die Meldebögen für die COREP/FINREP-Berichterstattung oder andere Meldebögen |
Angabe (quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe) |
Anmerkungen |
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Liquidität | Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio — LCR) (Währung des Herkunftsmitgliedstaates) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | |
LCR (wesentliche Währung Nr. 1, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
LCR (wesentliche Währung Nr. 2, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen, solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
LCR (wesentliche Währung Nr. 3, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen, solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
[bei weiteren wesentlichen Währungen bitte weitere Zeilen einfügen] | ||||
Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio — NSFR) (Währung des Herkunftsmitgliedstaates) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
NSFR (wesentliche Währung Nr. 1, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
NSFR (wesentliche Währung Nr. 2, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
NSFR (wesentliche Währung Nr. 3, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
[bei weiteren wesentlichen Währungen bitte weitere Zeilen einfügen] | ||||
Komponenten des Liquiditätspuffers des Instituts, einschließlich | ||||
Barmittel | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Einlagen bei Zentralbanken | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 % | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 % | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Unternehmensanleihen von Nicht-Finanzunternehmen | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Sonstige Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditwürdigkeit gemäß den in Artikel 481 Absatz 2 der Eigenkapitalverordnung angegebenen Kriterien. | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen] | ||
Belastete Vermögenswerte insgesamt | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
davon zentralbankfähige Vermögenswerte | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Nicht belastete Vermögenswerte insgesamt | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
davon zentralbankfähige Vermögenswerte | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Belastete entgegengenommene Sicherheiten insgesamt | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
davon zentralbankfähige Vermögenswerte | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Nicht belastete entgegengenommene Sicherheiten insgesamt | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
davon zentralbankfähige Vermögenswerte | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Verhältnis Darlehen/Einlagen | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | [Wert aus der FINREP-Berichterstattung] | ||
Beschreibung aller inländischen Liquiditätskennziffern, die auf das Institut als Teil von Makro-Aufsichtsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden oder die benannte Behörde in Form von verbindlichen Anforderungen, Leitlinien, Empfehlungen, Warnungen oder auf andere Weise angewandt werden, einschließlich der Definitionen dieser Kennziffern. | [Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben] | [Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen] | ||
Beschreibung aller erheblichen Mängel im Liquiditätsrisikomanagement des Instituts, die den zuständigen Behörden bekannt sind und sich auf Zweigstellen auswirken können, aller damit zusammenhängenden Aufsichtsmaßnahmen, die zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden, sowie Angaben darüber, inwieweit das Institut diesen Aufsichtsmaßnahmen nachgekommen ist. | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Meldebogens für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der technischen Durchführungsbestimmungen zu melden. | ||
Gesamtbewertung des Liquiditätsrisikoprofils und des Liquiditätsrisikomanagements des Instituts, insbesondere in Bezug auf die Zweigniederstelle(n) im Aufnahmemitgliedstaat. | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | |||
Beschreibung aller besonderen Liquiditätsanforderungen, die gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden. | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | |||
Informationen zu allen etwaigen Hindernissen für eine Übertragung von Barmitteln und Sicherheiten auf bzw. von Zweigstellen des Instituts. | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] |
TEIL 2
Rechtsgrundlage: | Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 |
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Häufigkeit des Informationsaustauschs: | Jährlich |
Zuständige Behörde: | |
Name des Instituts: | |
Bezugsdatum (31.12.jjjj): | |
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj): | |
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein) | Bitte „ja” angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen. |
Informationskreis | Verlangte Angabe | Falls zutreffend, Verweis auf die Meldebögen für die COREP/FINREP-Berichterstattung oder andere Meldebögen |
Angabe (quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe) |
Anmerkungen |
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Liquidität | Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio — LCR) (Währung des Herkunftsmitgliedstaates) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | |
LCR (wesentliche Währung Nr. 1, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
LCR (wesentliche Währung Nr. 2, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
LCR (wesentliche Währung Nr. 3, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
[bei weiteren wesentlichen Währungen bitte weitere Zeilen einfügen] | ||||
Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio — NSFR) (Währung des Herkunftsmitgliedstaates) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
NSFR (wesentliche Währung Nr. 1, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
NSFR (wesentliche Währung Nr. 2, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
NSFR (wesentliche Währung Nr. 3, bitte angeben) | [gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden] | [Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind] | ||
[bei weiteren wesentlichen Währungen bitte weitere Zeilen einfügen] | ||||
Komponenten des Liquiditätspuffers des Instituts, einschließlich | ||||
Barmittel | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Einlagen bei Zentralbanken | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 % | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 % | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Unternehmensanleihen von Nicht-Finanzunternehmen | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Sonstige Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditwürdigkeit gemäß den in Artikel 481 Absatz 2 der Eigenkapitalverordnung angegebenen Kriterien. | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung. | [Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen] | ||
Belastete Vermögenswerte insgesamt | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
davon zentralbankfähige Vermögenswerte | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Nicht belastete Vermögenswerte insgesamt | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
davon zentralbankfähige Vermögenswerte | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Belastete entgegengenommene Sicherheiten insgesamt | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
davon zentralbankfähige Vermögenswerte | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Nicht belastete entgegengenommene Sicherheiten insgesamt | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
davon zentralbankfähige Vermögenswerte | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung. | [Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards] | ||
Verhältnis Darlehen/Einlagen | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | [Wert aus der FINREP-Berichterstattung] | ||
Beschreibung aller inländischen Liquiditätskennziffern, die auf das Institut als Teil von Makro-Aufsichtsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden oder die benannte Behörde in Form von verbindlichen Anforderungen, Leitlinien, Empfehlungen, Warnungen oder auf andere Weise angewandt werden, einschließlich der Definitionen dieser Kennziffern. | [Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben] | [Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen] | ||
Beschreibung aller erheblichen Mängel im Liquiditätsrisikomanagement des Instituts, die den zuständigen Behörden bekannt sind und sich auf Zweigstellen auswirken können, aller damit zusammenhängenden Aufsichtsmaßnahmen, die zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden, sowie Angaben darüber, inwieweit das Institut diesen Aufsichtsmaßnahmen nachgekommen ist. | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Meldebogens für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der technischen Durchführungsbestimmungen zu melden. | ||
Gesamtbewertung des Liquiditätsrisikoprofils und des Liquiditätsrisikomanagements des Instituts, insbesondere in Bezug auf die Zweigstelle(n) im Aufnahmemitgliedstaat. | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | |||
Beschreibung aller besonderen Liquiditätsanforderungen, die gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden. | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | |||
Informationen zu allen etwaigen Hindernissen für eine Übertragung von Barmitteln und Sicherheiten auf bzw. von Zweigstellen des Instituts. | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | |||
Solvenz |
Informationen über die Einhaltung folgender Anforderungen durch das Institut:
|
[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Meldebogens für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der technischen Durchführungsbestimmungen zu melden. | |
Harte Kernkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | [Wert aus der COREP-Berichterstattung] | Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden. | |
Kernkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | [Wert aus der COREP-Berichterstattung] | Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden. | |
Gesamtkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | [Wert aus der COREP-Berichterstattung] | Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden. | |
Gesamtrisikobetrag des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | [Wert aus der COREP-Berichterstattung] | Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden. | |
In Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte, im Herkunftsmitgliedstaat anwendbare Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung angenommen oder anerkannt wurden, sowie, soweit relevant, der Übergangsbestimmungen, die in Teil 10 dieser Verordnung festgelegt sind | [Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben] | [Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen] | Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden. | |
Höhe des Kapitalerhaltungspuffers, den das Institut gemäß Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | [Wert aus der COREP-Berichterstattung] | Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden. | |
Höhe aller etwaigen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalerhaltungspuffer, die das Institut gemäß Artikel 130 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | [Wert aus der COREP-Berichterstattung] | Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden. | |
Höhe aller etwaigen Systemrisikopuffer, die das Institut gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | [Wert aus der COREP-Berichterstattung] | Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden. | |
Höhe aller etwaigen G-SRI-Puffer oder O-SRI-Puffer, die das Institut gemäß Artikel 128 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden. | ||
Höhe aller etwaigen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorgehalten werden müssen sowie aller anderen Anforderungen, die gemäß diesem Artikel an die Solvenz eines Instituts gestellt werden. | Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen. | [Wert aus der COREP-Berichterstattung] | Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden. | |
Verschuldung | Informationen, die ein Institut gemäß Artikel 451 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich seiner Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung offengelegt hat. | [Link zu der Veröffentlichung des Instituts] |
TEIL 3
Rechtsgrundlage: | Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 |
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Häufigkeit des Informationsaustauschs: | Jährlich auf Ersuchen |
Zuständige Behörde: | |
Name des Instituts: | |
Bezugsdatum (31.12.jjjj): | |
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj): | |
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein) | Bitte „ja” angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen. |
Informationskreis | Verlangte Angabe | Falls zutreffend, Verweis auf die Meldebögen für die COREP/FINREP-Berichterstattung oder anderer Verweis |
Angabe (quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe) |
Anmerkungen |
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Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen | Volumen der Einlagen, die von Gebietsansässigen des Aufnahmemitgliedstaats entgegengenommen wurden | [Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben] | [Wert in Millionen in der jeweiligen Währung des Instituts gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen] | |
Volumen der Kredite, die an Gebietsansässige des Aufnahmemitgliedstaats vergeben wurden | [Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben] | [Wert in Millionen in der jeweiligen Währung des Instituts gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen] | ||
Die folgenden Angaben betreffen die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten, für die das Institut seine Absicht angezeigt hat, sie im Aufnahmemitgliedstaat über die Erbringung von Dienstleistungen auszuüben: | ||||
Form, in der das Institut die Tätigkeiten ausübt | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | |||
Tätigkeiten, die den größten Anteil an den Tätigkeiten des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | |||
Bestätigung, dass die in der Anzeige gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2013/36/EU als Kerngeschäft angegebenen Tätigkeiten von einem Institut ausgeübt werden | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] |
TEIL 4
Rechtsgrundlage: | Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 |
---|---|
Häufigkeit des Informationsaustauschs: | Jährlich |
Zuständige Behörde: | |
Bezeichnung der Zweigstelle: | |
Name des Instituts: | |
Bezugsdatum (31.12.jjjj): | |
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj): |
Informationskreis | Verlangte Angabe | Falls zutreffend, Verweis auf die Meldebögen für die COREP/FINREP-Berichterstattung oder andere Meldebögen |
Angabe (quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe) |
Anmerkungen |
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Informationen über Zweigstellen in Aufnahmemitgliedstaaten (Artikel 15) | Marktanteile der Zweigstelle bei Krediten | [Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben] | [Wert in % gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen. Die Angabe dieses Werts erfolgt nur, wenn dieser 2 % des Gesamtmarkts im Aufnahmemitgliedstaat übersteigt.] | |
Marktanteil der Zweigstelle bei Einlagen | [Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben] | [Wert in % gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen. Die Angabe dieses Werts erfolgt nur, wenn dieser 2 % des Gesamtmarkts im Aufnahmemitgliedstaat übersteigt.] | ||
Von der Zweigstelle oder ihren Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehende Systemrisiken samt Einschätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit der Zweigstelle auf: die systemrelevante Liquidität, die Zahlungssysteme, die Clearing- und Abwicklungssysteme | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | |||
Hindernisse für eine Übertragung von Barmitteln und Sicherheiten auf die bzw. von der Zweigstelle | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] |
TEIL 5
Rechtsgrundlage: | Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 |
---|---|
Häufigkeit des Informationsaustauschs: | Jährlich |
Zuständige Behörde: | |
Name des Instituts: | |
Bezugsdatum (31..12.jjjj): | |
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj): | |
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein) | Bitte „ja” angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen. |
Informationskreis | Verlangte Angabe |
Angabe (quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe) |
Anmerkungen |
---|---|---|---|
Einlagensicherungssystem | Bezeichnung des Einlagensicherungssystems, dem das Institut angeschlossen ist | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | |
Maximale Abdeckung des Einlagensicherungssystems je berechtigtem Einleger | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | ||
Deckungsumfang, Arten gesicherter Einlagen, sämtliche Ausnahmen von der Deckung unter Angabe der Produkte und Einlegerkategorien | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | ||
Finanzierungsvereinbarungen des Einlagensicherungssystems, insbesondere ob das System ex-ante oder ex-post finanziert wird, und Umfang des Systems | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] | ||
Kontaktdaten des Systemverwalters | [Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.] |
TEIL 6
Auszutauschende Zusatzinformationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse einzelner Institute, deren Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien, Notfallpläne in Sachen Liquidität und Refinanzierung und Vorkehrungen für Krisensituationen
Rechtsgrundlage: | Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 |
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Häufigkeit des Informationsaustauschs: | Jährlich |
Zuständige Behörde: | |
Name des Instituts: | |
Bezugsdatum (31.12.jjjj): | |
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj): | |
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein) | Bitte „ja” angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen. |
Auszutauschende Zusatzinformationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Instituts und die Vorkehrungen für Krisensituationen
- 1.
- Aktuelle Organisationsstruktur des Instituts, einschließlich seiner Geschäftsfelder und seiner Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe
- 2.
- Notfall-Kontaktdaten von Personen innerhalb der zuständigen Behörden, die für die Behandlung von Krisensituationen zuständig sind, und Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind
Zusatzinformationen, die mit den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats auszutauschen sind:
- 1.
- Aktuelle Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, einschließlich der Aufgabenverteilung für die Beaufsichtigung der Zweigstelle
- 2.
- Aktuelles Verzeichnis der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung, das auf den Informationen, die das Kreditinstitut gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellt hat, beruht
- 3.
- Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien des Instituts mit Beschreibung der Refinanzierungsvereinbarungen für seine Zweigstellen, alle etwaigen gruppeninternen Stützungsvereinbarungen und Verfahren für ein zentralisiertes Kassenwesen
- 4.
- Notfallpläne des Instituts in Sachen Liquidität und Refinanzierung einschließlich Informationen über die angenommenen Stressszenarien
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