Präambel VO (EU) 2014/620

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um eine wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Informationsaustausch im Rahmen der jeweiligen Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden in beide Richtungen erfolgen. Für den Austausch von Informationen bei Unternehmensfortführung und bei Liquiditätsengpässen sollten Standardformulare, -bögen und -abläufe, einschließlich Zeitplänen, festgelegt werden. Außerdem sollten harmonisierte Zeitintervalle und Meldeschlusstermine für den regelmäßigen Informationsaustausch bestimmt werden, wobei ebenfalls festzulegen ist, welche Informationen halbjährlich oder jährlich auszutauschen sind. Um zu gewährleisten, dass die aktuellsten Informationen ausgetauscht werden, sollten die zuständigen Behörden die Informationen jedoch so früh wie möglich austauschen, ohne den Meldeschlusstermin abzuwarten.
(2)
Unbeschadet der in dieser Verordnung für den Standardinformationsaustausch festgelegten Verfahren sollten die zuständigen Behörden von Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaaten sich gegenseitig umgehend unterrichten, wenn eine Situation mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder das Funktionieren einer Zweigstelle eintreten könnte, und alle in dieser Hinsicht wesentlichen und relevanten Informationen bereitstellen.
(3)
Angesichts der unterschiedlichen Größe, Komplexität und Bedeutung der in Aufnahmemitgliedstaaten tätigen Zweigstellen ist es wichtig, beim Informationsaustausch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Zu diesem Zweck sollten die für diese Art des Informationsaustauschs verwendeten Formulare, Meldebögen und Intervalle der Tatsache Rechnung tragen, dass die für bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörden einen breiteren Informationsbedarf haben.
(4)
Um eine effiziente Übermittlung der Informationen an die maßgeblichen Personen sowie die Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Kontaktpersonen aufstellen, aneinander weiterreichen und regelmäßig aktualisieren.
(5)
Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist nicht auf die in Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Arten von Informationen und somit auch nicht auf die in dieser Verordnung genannten Arten von Informationen beschränkt. So enthält die Richtlinie 2013/36/EU insbesondere Bestimmungen für den Austausch von Informationen über die Überprüfung von Zweigstellen vor Ort, Notifizierungen über die Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs und die von den zuständigen Behörden in Bezug auf Zweigstellen und deren Mutterunternehmen getroffenen Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen. Für den Informationsaustausch in diesen Bereichen sollte die vorliegende Verordnung daher keine Anforderungen festlegen.
(6)
Standardformulare, -bögen und -verfahren sollten auch den Austausch von Informationen über Tätigkeiten abdecken, die in einem Aufnahmemitgliedstaat in Form grenzübergreifender Dienstleistungen durchgeführt werden.
(7)
Bei grenzübergreifenden Dienstleistungen fehlen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten naturgemäß Informationen über die in ihrem Rechtsraum durchgeführten Tätigkeiten, weswegen es von wesentlicher Bedeutung ist, dass Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt werden, um die Finanzstabilität zu sichern und die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zu überwachen, insbesondere die Übereinstimmung der Dienstleistungen des Instituts mit den übermittelten Notifizierungen. Ungeachtet der Bedeutung dieser Informationen ist die potenzielle Belastung, die mit der Erhebung und Weiterleitung dieser Informationen an alle zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten verbunden ist, so groß, dass die Informationen nur auf Antrag der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten bereitgestellt werden und nicht regelmäßig ausgetauscht werden sollten.
(8)
Da in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission(2) im Einzelnen festgelegt ist, welche Art von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auszutauschen ist, sollte die vorliegende Durchführungsverordnung als notwendiges Korollarium der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 betrachtet werden.
(9)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.
(10)
Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 6).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABI. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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