Artikel 1 VO (EU) 2014/625
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Träger des Selbstbehalts” das Unternehmen, das als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber fungiert, und das gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Nettoanteil an der Verbriefungsposition hält;
- b)
- „synthetische Halteform” das Halten eines Anteils unter Einsatz von Derivaten.
- c)
- „Eventualhalteform” das Halten eines Anteils unter Einsatz von Garantien, Akkreditiven oder ähnlichen Formen der Kreditunterstützung, die einen sofortigen Zugriff auf den gehaltenen Anteil gewährleisten.
- d)
- „Vertikale Tranche” eine Tranche, die ihren Halter anteilig dem Kreditrisiko jeder emittierten Tranche des Verbriefungsgeschäfts aussetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.