Artikel 17 VO (EU) 2014/625
Häufigkeit der Überprüfung
Nachdem ein Institut das Risiko einer Verbriefungsposition eingegangen ist, überprüft es seine Konformität mit Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens einmal jährlich und noch häufiger, sobald es einen Verstoß gegen die in den Verbriefungsunterlagen genannten Pflichten oder eine Änderung bei einem der folgenden Merkmale feststellt:
- a)
- strukturelle Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefungsposition wesentlich beeinflussen können;
- b)
- Risikocharakteristika der Verbriefungspositionen und der zugrunde liegenden Forderungen.
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