Artikel 20 VO (EU) 2014/625
Positionen im Korrelationshandelsportfolio
Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt als eingehalten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Verbriefungspositionen werden entweder im Korrelationshandelsportfolio gehalten und sind Referenztitel im Sinne von Artikel 338 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung oder können in das Korrelationshandelsportfolio aufgenommen werden;
- b)
- das Institut hält bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für sein Korrelationshandelsportfolios Artikel 377 der Verordnung ein;
- c)
- der Ansatz des Instituts zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für sein Korrelationshandelsportfolio führt zu einer umfassenden und gründlichen Kenntnis des Risikoprofils seiner Anlagen in den Verbriefungspositionen;
- d)
- das Institut verfügt zur Analyse und Erfassung der in Artikel 406 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten über förmliche Strategien und Verfahren, die seinem Korrelationshandelsportfolio und dem Risikoprofil seiner Anlagen in den entsprechenden verbrieften Positionen angemessen sind.
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