Artikel 3 VO (EU) 2014/625
Träger des materiellen Nettoanteils
(1) Der zu haltende materielle Nettoanteil darf nicht auf unterschiedliche Träger aufgeteilt werden. Die Pflicht zum Halten eines materiellen Nettoateils ist vollumfänglich von einer der folgenden Parteien zu erfüllen:
- a)
- vom Originator oder von mehreren Originatoren;
- b)
- vom Sponsor oder von mehreren Sponsoren;
- c)
- vom ursprünglichen Kreditgeber oder von mehreren ursprünglichen Kreditgebern;
(2) Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren Originatoren geschaffen, wird die Pflicht zum Selbstbehalt von jedem Originator in Bezug auf den Anteil an den verbrieften Risikopositionen insgesamt, deren Originator er ist, erfüllt.
(3) Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren ursprünglichen Kreditgebern geschaffen, wird die Pflicht zum Selbstbehalt von jedem ursprünglichen Kreditgeber in Bezug auf den Anteil an den verbrieften Risikopositionen insgesamt, deren ursprünglicher Kreditgeber er ist, erfüllt.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei verbrieften Risikopositionen, die von mehreren Originatoren oder mehreren ursprünglichen Kreditgebern geschaffen werden, die Pflicht zum Selbstbehalt vollumfänglich von einem Originator oder einem ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm oder Verbriefungsmodell eingerichtet und verwaltet es;
- b)
- der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm oder Verbriefungsmodell eingerichtet und mehr als 50 % der verbrieften Risikopositionen insgesamt beigesteuert.
(5) Zeichnen mehrere Sponsoren für die verbrieften Risikopositionen verantwortlich, obliegt die Pflicht zum Selbstbehalt einer der folgenden Parteien:
- a)
- dem Sponsor, dessen wirtschaftliches Interesse am stärksten mit dem der Anleger übereinstimmt, was von der Gesamtheit der Sponsoren auf der Grundlage objektiver Kriterien, wie Gebührenstrukturen, Beteiligung an Einrichtung und Verwaltung des Programms oder Verbriefungsmodells und das aus der Verbriefung resultierende Kreditrisiko einvernehmlich festgestellt wird;
- b)
- von jedem Sponsor entsprechend seinem Anteil an der Gesamtsponsorenzahl.
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