Präambel VO (EU) 2014/626

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden: „Kombinierte Nomenklatur” oder „KN” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Es bestehen unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Einreihung (gemäß den Positionen 2207 und 3824 der KN) von Mischungen, die Ethylalkohol enthalten, der als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet wird.
(3)
Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, den Anwendungsbereich der KN-Unterposition 220720 in Bezug auf vergällten Ethylalkohol zu präzisieren.
(4)
Die KN-Unterposition 220720 sollte Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr umfassen, insbesondere auf Ethylalkohol basierende Mischungen für die Herstellung von Kraftstoff für Kraftfahrzeuge, der durch die Zugabe bestimmter Stoffe zum Ethylalkohol vergällt wird, damit er unumkehrbar für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist.
(5)
Die vom Europäischen Komitee für Normung am 24. Dezember 2010 angenommene europäische Norm EN 15376 Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge — Ethanol zur Verwendung als Blendkomponente in Ottokraftstoff — Anforderungen und Prüfverfahren trägt mit freiwilligen technischen Standards zur Förderung des freien Warenverkehrs und zur Vollendung des Binnenmarktes zu den Zielen der Europäischen Union bei. Sie enthält in Nummer 4.3 eine Liste der empfohlenen Vergällungsmittel, die keine schädlichen Auswirkungen auf Fahrzeugsysteme haben. Die in dieser Liste aufgeführten Stoffe sind: Ottokraftstoff nach EN 228, tert-Butyletylether (ETBE), tert-Butylmethylether (MTBE), 2-Metylpropan-2-ol (TBA), 2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol) und Propan-2-ol (Isopropanol). Eines oder mehrere dieser Vergällungsmittel können in der Mischung verwendet werden, mit Ausnahme von Isobutanol und Isopropanol, die sich leicht von der Mischung trennen lassen. Daher müssen sie stets in Verbindung mit einem anderen Vergällungsmittel verwendet werden.
(6)
Eine neue Zusätzliche Anmerkung soll daher in Teil II Kapitel 22 der KN eingefügt werden, um dessen einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten.
(7)
Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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