Artikel 14 VO (EU) 2014/639

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.

2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.

3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an, so wird im Falle einer Aufteilung die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den einzelnen aus der Aufteilung hervorgehenden Betrieben zuzuweisen sind, dadurch festgesetzt, dass die Anzahl der dem betreffenden neuen Betrieb zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Hektarflächen mit der durchschnittlichen Kürzung der Anzahl der Ansprüche multipliziert wird, die gemäß Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ursprünglichen Betrieb angewendet worden wäre.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Zusammenschluss” : der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;
b)
„Aufteilung” : die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in

i)
mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder
ii)
den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels.

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