Artikel 16 VO (EU) 2014/639

Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Eine Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 darf sich auf höchstens 85 % der Anzahl der Zahlungsansprüche belaufen, die den beihilfefähigen Hektarflächen Dauergrünland in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen entsprechen.

2. Für die Anwendung des in Absatz 1 genannten Verringerungskoeffizienten können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zwischen verschiedenen Kategorien von Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen unterscheiden, um unterschiedliche Verringerungskoeffizienten auf die jeweiligen Kategorien anzuwenden.

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