Artikel 33 VO (EU) 2014/639
Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Zur Festlegung, welche Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ablaufen, ist den Zahlungsansprüchen mit dem niedrigsten Wert Vorrang einzuräumen.
Wenn mehrere Zahlungsansprüche den gleichen Wert haben, werden die Zahl der eigenen Zahlungsansprüche und die Zahl der gepachteten Zahlungsansprüche im gleichen Verhältnis gekürzt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 auf regionaler Ebene anzuwenden.
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