Artikel 36 VO (EU) 2014/639
Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Zur Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten folgende Regeln:
- a)
- Der Verweis auf die besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, lediglich eine oder mehrere im Rahmen dieser besonderen Stützungsmaßnahmen umgesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen;
- b)
- die Mitgliedstaaten können nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien darüber befinden, in welcher Höhe Stützung für eine oder mehrere der Regelungen berücksichtigt wird, die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 und gegebenenfalls Unterabsatz 3 der genannten Verordnung angewendet werden. Wird jedoch die im Rahmen der betreffenden Regelung im Jahr 2014 gewährte Stützung berücksichtigt, darf der Betrag zur Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung nicht über dem entsprechenden Betrag liegen, der einem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer solchen Regelung im Jahr 2014 gewährt wurde;
- c)
- wird die gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Stützung berücksichtigt, so darf diese Staffelung den entkoppelten Charakter dieser Regelungen nicht gefährden.
Eine solche Staffelung muss für die Betriebsinhaber zur Verfügung stehen, die im Jahr 2014 eine Stützung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben. Der Betrag je Hektar wird jährlich festgelegt, indem der Betrag zur Staffelung der für einen einzelnen Betriebsinhaber verfügbaren einheitlichen Flächenzahlung durch die Anzahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird.
2. Ist der Stützungsbetrag im Rahmen einer oder mehrerer der Stützungsregelungen gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2014 niedriger als der entsprechende Betrag/die entsprechenden Beträge in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren, so berücksichtigt der Mitgliedstaat die Stützung, die im Rahmen der betreffenden Stützungsregelungen in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren gewährt wurde.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung von Unterabsatz 1 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Direktzahlungen für 2014 unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der entsprechenden Beträge des Jahres liegen, das den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren vorausgeht. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 85 %.
3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass im Falle von Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge die Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, der den Betrieb geerbt hat, sofern dieser Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähig ist.
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