Artikel 56 VO (EU) 2014/639
Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung
Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand deren landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genehmigt werden.
Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:
- a)
- Die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;
- b)
- die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;
- c)
- die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;
- d)
- die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.
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