Artikel 56 VO (EU) 2014/639

Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung

Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand deren landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genehmigt werden.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)
Die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;
b)
die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;
c)
die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;
d)
die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

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