Artikel 58 VO (EU) 2014/639
Beihilfebedingungen
Die Flächen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten nur dann als eingesät, wenn eine vom betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie gegebenenfalls der regionalen Besonderheiten festzusetzende Mindestpflanzdichte erreicht ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.