Artikel 60 VO (EU) 2014/639

Anerkennung von Branchenverbänden

1. Die Mitgliedstaaten erkennen jedes Jahr für die Dauer eines spätestens mit dem 1. März beginnenden Jahres Branchenverbände gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an, die eine solche Anerkennung beantragen und

a)
eine Gesamtfläche von mindestens 4000 ha entsprechend der Festlegung des Mitgliedstaats vorweisen können, die die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung erfüllt;
b)
mindestens einen Entkörnungsbetrieb umfassen und
c)
interne Funktionsvorschriften festgelegt haben, insbesondere für die Beitrittsbedingungen und die Mitgliedsbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen und Unionsvorschriften.

2. Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungskriterien nicht einhält, so entzieht der Mitgliedstaat die Anerkennung, sofern der mangelnden Einhaltung nicht abgeholfen wird. Ist ein Entzug der Anerkennung beabsichtigt, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Branchenverband unter Angabe der Gründe mit. Der Mitgliedstaat ermöglicht es dem Branchenverband, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

Betriebsinhaber, die Mitglied eines anerkannten Branchenverbands sind, dem die Anerkennung nach Unterabsatz 1 entzogen worden ist, verlieren ihren Anspruch auf die Beihilfeerhöhung nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

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