Artikel 76 VO (EU) 2014/639

Mitteilung über Beschlüsse aufgrund einer Überprüfung

Wird ein Beschluss überprüft, der der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurde, so wird die Kommission innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung über den Beschluss unterrichtet, der sich aus der Überprüfung ergeben hat, es sei denn, in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist für diese Mitteilung eine andere Frist vorgesehen.

Diese Mitteilung muss detaillierte Angaben zu dem Beschluss und gegebenenfalls eine Begründung und die objektiven Kriterien enthalten, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde.

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