ANHANG I VO (EU) 2014/639

Inhalt der gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Kommission zu übermittelnden Mitteilungen

Die Mitteilungen müssen Folgendes umfassen:
1)
den Prozentsatz der nationalen Obergrenze nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für jedes Jahr bis 2020;
2)
die Bezeichnung der einzelnen Stützungsmaßnahmen;
3)
eine Beschreibung der einzelnen Stützungsmaßnahmen mit mindestens folgenden Angaben:

a)
betreffende Region oder betreffender Sektor;
b)
ausgewählte spezifische Landwirtschaftsformen und/oder spezifische Agrarsektoren sowie eine Beschreibung der aufgetretenen Schwierigkeiten und gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festgelegte Kriterien zur Festlegung der Regionen nach Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
c)
die damit verbundene wirtschaftliche, soziale oder ökologische Bedeutung;
d)
jede Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
e)
ihre Dauer;
f)
geltende Beihilfefähigkeitsbedingungen;
g)
im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Kriterien für die Festlegung jedes differenzierten Betrags je Einheit nach dem genannten Unterabsatz;
h)
nach Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung berechneter voraussichtlicher Stützungsbetrag/berechnete voraussichtliche Stützungsbeträge je Einheit;
i)
für die Finanzierung festgelegter Betrag;
j)
die festgesetzten Flächen und Erträge oder Tierzahlen nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
k)
gegebenenfalls die Höchstfläche für die Durchführung der Stützung von Ölsaaten nach Artikel 53 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
l)
etwaige Maßnahmen im Rahmen anderer Stützungsregelungen der Union oder durch staatliche Beihilfen finanzierter Maßnahmen in derselben Region oder demselben Sektor wie die gekoppelte Stützungsmaßnahme und gegebenenfalls die Kriterien und Verwaltungsvorschriften, durch die gewährleistet wird, dass Stützungen zur Begegnung derselben Schwierigkeit im Sinne von Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Einklang mit Artikel 52 Absatz 9 derselben Verordnung nicht auch im Rahmen anderer Stützungsregelungen der EU gewährt werden;

4)
gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der besonderen Situation in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor und der Merkmale der spezifischen Landwirtschaftsformen oder spezifischen Agrarsektoren, aufgrund deren der Prozentsatz nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht ausreicht, um den festgestellten Schwierigkeiten zu begegnen, und die eine erhöhte Stützung nach Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung rechtfertigen;
5)
gegebenenfalls der Nachweis eines der in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Erfordernisse.

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