ANHANG III VO (EU) 2014/639
Unionsmethode für die mengenmäßige Bestimmung des Δ-9-Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanfsorten
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1.
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Anwendungsbereich
Die in diesem Anhang beschriebene Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet. Das Methodenprinzip ist die mengenmäßige Bestimmung des THC durch Gaschromatografie nach Flüssigextraktion.- 1.1.
- Verfahren A
Verfahren A wird für die Kontrollen des Hanfanbaus gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 30 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014(1) verwendet.- 1.2.
- Verfahren B
Verfahren B wird in den in Artikel 36 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Fällen angewendet.- 2.
- Stichprobe
- 2.1.
- Proben
Die Proben werden tagsüber auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen entnommen.2.1.1. Verfahren A: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. Die Entnahme erfolgt in einem Zeitraum, der 20 Tage nach Beginn der Blüte beginnt und 10 Tage nach dem Ende der Blüte endet. Der Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Probe während des Zeitraums vom Beginn der Blüte bis 20 Tage nach Beginn der Blüte entnommen wird, sofern dafür gesorgt ist, dass während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn bis 10 Tagen nach Ende der Blüte für jede Anbausorte andere repräsentative Proben nach den Vorschriften in Unterabsatz 1 entnommen werden. Bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf wird mangels weiblicher Blüten der obere 30 cm lange Teil des Stängels entnommen. In diesem Fall werden die Proben kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode entnommen, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens zum Beginn einer angekündigten Frostperiode.
2.1.2. Verfahren B: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. Die Probenahme erfolgt in den 10 Tagen nach dem Ende der Blüte oder, bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf mangels weiblicher Blüten kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens bis zum Beginn einer angekündigten Frostperiode. Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur die weiblichen Pflanzen entnommen.
- 2.2.
- Stichprobenumfang
Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen. Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen. Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselaboratorium geschickt. Der Mitgliedstaat kann erforderlichenfalls vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.- 2.3.
- Trocknung und Lagerung der Probe
Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, bei einer Temperatur von weniger als 70 °C begonnen werden. Die Proben werden bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % bis 13 % getrocknet. Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert.- 3.
- Bestimmung des THC-Gehalts
- 3.1.
- Vorbereitung der Probe zur Analyse
Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen größer als 2 mm befreit. Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (das ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passiert). Das Pulver kann 10 Wochen trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert werden.- 3.2.
- Reagenzien und Extraktionslösung
Reagenzien
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Δ-9-Tetrahydrocannabinol, chromatografisch rein,
- —
Squalan, chromatografisch rein, als interner Standard.
Extraktionslösung
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35 mg Squalan je 100 ml Hexan.
- 3.3.
- Extraktion des THC
100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt. Zur Extraktion wird 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. Anschließend wird 5 Minuten bei 3000 U/min zentrifugiert, die überstehende THC-Lösung wird dekantiert und zur mengenmäßigen Analyse des THC in den Gaschromatografen injiziert.- 3.4.
- Gaschromatografie
- a)
- Geräte
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Gaschromatograf mit einem Flammenionisationsdetektor und Split-/Splitlos-Injektor,
- —
Säule, die eine gute Trennung der Cannabinoiden ermöglicht, zum Beispiel Fused-silica-Kapillarsäule 25 m lang, 0,22 mm Durchmesser, mit einer apolaren Phase des Typs 5 % Phenyl-Methylsiloxan.
- b)
- Standardisierungsbereiche
Mindestens 3 Punkte für das Verfahren A und 5 Punkte für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml THC in Extraktionslösung.- c)
- Versuchsbedingungen
Folgende Bedingungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a genannte Säule gegeben:- —
Ofentemperatur 260 °C
- —
Injektortemperatur 300 °C
- —
Detektortemperatur 300 °C
d) Einspritzvolumen: 1 μl
- 4.
- Ergebnisse
Das Ergebnis wird in Gramm THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu.- —
Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe.
- —
Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung).
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).
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