Artikel 12 VO (EU) 2014/640
Abweichung vom Einreichungstermin und vom Mitteilungstermin
Fällt einer der nachstehenden Termine auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(1), dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt:
- a)
- der Endtermin für die Einreichung eines Beihilfe-, Stützungs- oder Zahlungsantrags oder sonstiger Erklärungen oder von Belegen oder Verträgen oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags;
- b)
- der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 und der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung der Anträge von Begünstigten auf Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
- c)
- der gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission(2) letztmögliche Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen an den Begünstigen;
- d)
- der gemäß Artikel 15 Absatz 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 letztmögliche Termin für den Begünstigten, der zuständigen Behörde die Änderungen nach Vorabprüfungen mitzuteilen.
Gilt für den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung bereits, dass er auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt, so gilt für den letztmöglichen Termin für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Mitteilung, dass er auf den zweiten darauf folgenden Arbeitstag fällt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).
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