Artikel 15a VO (EU) 2014/640
Individuelle Obergrenze
Gilt im Rahmen einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme eine individuelle Obergrenze und liegt die vom Begünstigten gemeldete Fläche oder Anzahl von Tieren über dieser individuellen Obergrenze, so wird die hierfür gemeldete Fläche oder Anzahl von Tieren an die für den betreffenden Begünstigten festgesetzte Obergrenze angepasst.
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