Artikel 17 VO (EU) 2014/640
Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
- a)
- für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung oder im Hinblick auf die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung gemeldete Flächen;
- b)
- Flächen, aufgrund derer Anspruch auf die Umverteilungsprämie besteht;
- c)
- Flächen, aufgrund derer Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Regelung für Junglandwirte besteht;
- d)
- pro fakultativer gekoppelter Stützungsmaßnahme gemeldete Flächen;
- e)
- eine Gruppe für jede der gemeldeten Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme, für die ein anderer Beihilfe- oder Stützungssatz gilt;
- f)
- Flächen, die unter der Rubrik „Sonstige Nutzung” ausgewiesen sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt für Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass bei Anwendung degressiv gestaffelter Beihilfebeträge der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden gemeldeten Flächen berücksichtigt wird.
(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag und/oder Stützungsantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung bzw. Stützungsmaßnahme, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen bzw. Stützungsmaßnahmen getrennt berücksichtigt.
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