Artikel 17 VO (EU) 2014/640

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a)
für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung oder im Hinblick auf die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung gemeldete Flächen;
b)
Flächen, aufgrund derer Anspruch auf die Umverteilungsprämie besteht;
c)
Flächen, aufgrund derer Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Regelung für Junglandwirte besteht;
d)
pro fakultativer gekoppelter Stützungsmaßnahme gemeldete Flächen;
e)
eine Gruppe für jede der gemeldeten Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme, für die ein anderer Beihilfe- oder Stützungssatz gilt;
f)
Flächen, die unter der Rubrik „Sonstige Nutzung” ausgewiesen sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt für Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass bei Anwendung degressiv gestaffelter Beihilfebeträge der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden gemeldeten Flächen berücksichtigt wird.

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag und/oder Stützungsantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung bzw. Stützungsmaßnahme, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen bzw. Stützungsmaßnahmen getrennt berücksichtigt.

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