Artikel 26 VO (EU) 2014/640

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche” ) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.

(3) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.

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