Artikel 34 VO (EU) 2014/640
Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere
In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.
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