Artikel 7 VO (EU) 2014/640
Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche
(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 besteht aus einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss — insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Absatz 1 des genannten Artikels — einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:
- a)
- Inhaber;
- b)
- Jahreswerte;
- c)
- Datum des Entstehens;
- d)
- Datum der letzten Aktivierung;
- e)
- Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprüngliche oder nationale oder regionale Reserven), sowie Kauf, Pacht und Vererbung;
- f)
- bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aufgrund dieser Bestimmung beibehaltenen Ansprüche;
- g)
- gegebenenfalls regionale Beschränkungen.
Dieses elektronische Register muss alle zur Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erforderlichen Angaben enthalten.
(2) Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind.
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