Artikel 2 VO (EU) 2014/641

Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten führen die vorliegende Verordnung nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen durch und fördern gleichzeitig die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen und den Klimaschutz.

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