Artikel 4 VO (EU) 2014/641

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verkäufer die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a)
Angaben zum Kaufvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Kaufvertrags;
b)
die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c)
Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Käufer erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verkäufers zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verkäufer den Käufer zu diesem Antrag ermächtigt hat.

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